Satzung - Biologische Schutzgemeinschaft - Vereinigung für Natur- und Umweltschutz zu Göttingen e. V.

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Satzung

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§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen “Biologische Schutzgemeinschaft – Vereinigung für Natur- und Umweltschutz zu Göttingen e. V.“ und hat seinen Sitz in Göttingen. Er wurde am 9.12.1982 gegründet und ist unter der Nummer 1538 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen eingetragen.
Der Verein fühlt sich der Tradition des 1920 gegründeten „Natur- und Vogelschutzvereins für Südhannover e. V. mit dem Hauptsitz zu Göttingen“ verpflichtet.

§ 2 Zweck und Aufgabe
1. Vereinszweck ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder sowie des Umweltschutzes.  Der Verein setzt sich zur Aufgabe, Naturschutz, Umweltschutz und Landschaftspflege in Süd-Niedersachsen durch alle geeigneten, dem Verein zu Gebote stehenden Mittel auf wissenschaftlicher Grundlage zu fördern. Es ist das Bemühen des Vereins, einen Ausgleich zwischen der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und den Ansprüchen des Menschen herbeizuführen.
2. Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
a. Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Pflanzen- und Tierwelt sowie für eine lebenswerte Umwelt,
b. Durchführung von ökologischen Geländeuntersuchungen, vor allem Bestandsaufnahmen, sowie die Mithilfe dazu,
c. Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,
d. Erwerb schutzwürdiger Grundstücke und Naturgebilde und die Anregung dazu,
e. Informations- und Fortbildungsarbeiten wie Vorträge, Exkursionen, Seminare, Jugendlager und Ausstellungen für Mitglieder und die Öffentlichkeit, besonders im Zusammenhang mit Fragen der Feldbiologie, des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege,
f. Herausgabe und Förderung von wissenschaftlichen Veröffentlichungen über Natur- und Umweltschutz,
g. Förderung der Naturbeobachtung und Meinungsbildung zu Umweltfragen bei Jugendlichen,
h. Mitwirkung bei Planungen, die für den Naturhaushalt bedeutsam sind,
i. Stellungnahmen zu Entwürfen von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen allgemeinen Regelungen sowie Eintreten für den konsequenten Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften, soweit sie die vorstehenden Aufgaben des Vereins berühren,
k. Beschaffung von Geldmitteln und Anregung von Spenden zur Erfüllung dieser Aufgaben.
3. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell; er bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
4. Der Verein kann sich zur Erfüllung der gesetzten Ziele mit anderen Organisationen zusammenschließen oder sich ihnen anschließen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Auslagen können jedoch in nachgewiesener Höhe entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes ersetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Über den schriftlich zu stellenden Antrag entscheidet der Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung erfolgt ohne Angabe von Gründen. Der Antrag hat den Namen, den Stand, das Geburtsdatum und die Anschrift des Antragstellers zu enthalten. Minderjährige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt, der spätestens zum 1. Oktober auf den 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss, durch Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
4. Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält oder gegen die Ziele des Vereins verstößt, kann von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist ihm unter Angabe von Gründen schriftlich bekannt zu geben.
5. Die Mitglieder haben Beiträge zu zahlen. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe und Fälligkeit der Beiträge fest. Mitglieder, die trotz Mahnung mit ihrer Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Rückstand sind, verlieren durch Beschluss des Vorstandes ihre Mitgliedschaft. Der Beitrag ist für das laufende Jahr ganz zu zahlen, auch wenn ein Mitglied ausgetreten oder ausgeschlossen ist.
6. Fördernde Mitglieder erklären sich bereit, den Jahresbeitrag in doppelter Höhe zu entrichten.
7. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beitragsermäßigung oder Beitragserlass gewähren.
8. Darüber hinaus kann der Vorstand korrespondierende Mitglieder und auf Beschluss der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen und ihnen Beitragsfreiheit gewähren.

§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Gliederung
1. Der Verein fasst seine Mitglieder gemäß den Erfordernissen in der Praxis in Arbeitskreisen oder Ausschüssen zusammen. Gründung und Änderung der Untergliederung bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
2. Untergliederungen sind an die Weisungen der Organe des Vereins gebunden.
3. Untergliederungen des Vereins können ihren Status nicht in eine korporative Mitgliedschaft umwandeln oder korporativ aus dem Verein austreten.

§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand unter schriftlicher Bekanntgabe des Termins, des Verhandlungsortes und der vorläufigen Tagesordnung nach Beschluss des Vorstandes mit einer Frist von mindestens drei Wochen einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung kann die Entscheidung über alle Fragen an sich ziehen und ist, soweit nicht an anderer Stelle geregelt, insbesondere zuständig für:
a. die Wahl des Vorstandes und der zwei Rechnungsprüfer,
b. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und die Entlastung des Vorstands,
c. die Beschlussfassung über den Kassenbericht nach Entgegennahme des Prüfberichts,
d. die Festsetzung des Mindestbeitrages,
e. die Änderung der Satzung,
f. die Auflösung des Vereins.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese vom Vorstand oder von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird.
4. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser wird die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung sowie der Gang geregelt.

§ 9 Vorstand und erweiterter Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus den zwei bis vier  gleichberechtigten Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes kann gleichzeitig die Aufgaben des Kassenwartes oder des Schriftführers wahrnehmen, wenn sich für den entsprechenden Posten kein anderes Vereinsmitglied zur Verfügung stellt.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB, also zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung berechtigt, sind die zwei bis vier Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Ergibt sich Stimmengleichheit, ist der Antrag abgelehnt.
6. Vorstandsbeschlüsse können auch auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
7. Der Vorstand kann weitere fachkompetente Personen zur Mitarbeit in einen erweiterten Vorstand berufen.
8. Vorstand und erweiterter Vorstand tagen in der Regel gemeinsam.

§ 10 Niederschriften, Beurkundung von Beschlüssen
1. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
2. Von den Vorstandssitzungen sind schriftliche Protokolle abzufassen.

§ 11 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist der zu ändernde Paragraf der Satzung in der Tagesordnung anzugeben. Ein Beschluss zur Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 12 Möglichkeit der Auflösung und die Bestimmung des Liquidators
1. Über die Auflösung des Vereins und die Festlegung des Liquidators beschließt in geheimer Abstimmung die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine vom Liquidator zu benennende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der in § 2 dieser Satzung formulierten Ziele.

Gegeben zu Göttingen, am 19. Januar 2017.
© Biologische Schutzgemeinschaft Göttingen
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